Verkaufs- und Lieferbedingungen für Kaffeemaschinen
Geltung der Bedingungen
Lieferungen, Leistungen und Angebote der Rittinger Kaffeetechnik GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von den Rittinger Kaffeetechnik GmbH-Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt Rittinger Kaffeetechnik GmbH nicht an, es sei denn, Rittinger Kaffeetechnik GmbH hätte ausdrücklich Ihrer Geltung zugestimmt. Die Rittinger Kaffeetechnik GmbH-Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Rittinger Kaffeetechnik GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von Rittinger Kaffeetechnik GmbH abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt. Diese Verkaufsbedingungen der Rittinger Kaffeetechnik GmbH gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn §§ 14, 310 BGB und finden, falls nichts anderes vereinbart wird, auch auf alle künftigen Geschäfte mit Rittinger Kaffeetechnik GmbH Anwendung.
Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote der Rittinger Kaffeetechnik GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen werden für Rittinger Kaffeetechnik GmbH durch deren schriftliche oder ausdrückliche Bestätigung (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich. Im übrigen bedürfen alle Vereinbarungen der schriftlichen Bestätigung durch Rittinger Kaffeetechnik GmbH. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.
Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk zuzüglich des jeweilig gültigen Mehrwertsteuersatzes und einschließlich Verpackung, Versand Transportversicherung, Montage sowie Erstausstattung Filterpapier. Die Rechnungen der Rittinger Kaffeetechnik GmbH sind zahlbar 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang ohne jeden Abzug in bar. Rittinger Kaffeetechnik GmbH ist bei Überschreiten dieser Zahlungsfrist unter Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren Verzugsschaden ohne Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Bei Barzahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt Rittinger Kaffeetechnik GmbH, falls nichts anderes vereinbart ist, 2% Skonto unter der Vorraussetzung, dass vorhergehende Rittinger Kaffeetechnik GmbH-Rechnungen ausgeglichen sind. Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Sollte Rittinger Kaffeetechnik GmbH in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ihre Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, wird der am Tage des Versands gültige neue Preis berechnet. Falls sich der Preis erhöht, ist der Käufer nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Rittinger Kaffeetechnik GmbH behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und –kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Rittinger Kaffeetechnik GmbH anerkannt sind. Erhält Rittinger Kaffeetechnik GmbH nach Vertragsschluss Kenntnis von Tatsachen über ein wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, die nach pflichtgemäßem Ermessen geeignet sind, Ihren Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so kann Rittinger Kaffeetechnik GmbH bis zum Zeitpunkt Ihrer Leistung bei Gegenleistung verlangen. Rittinger Kaffeetechnik GmbH ist außerdem berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen. Kommt der Käufer dem berechtigen Verlagen der Rittinger Kaffeetechnik GmbH nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann Rittinger Kaffeetechnik GmbH vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Kommt der Käufer mit einer Teilleistung in Rückstand, kann Rittinger Kaffeetechnik GmbH die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Bei nicht vermögensbedingtem Leistungsverzug kann Rittinger Kaffeetechnik GmbH nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
Lieferung, Lieferzeit, Vertragshindernisse
Lieferfristen, sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Teillieferungen sind zulässig. Bei Vereinbarung eines festen Liefertermins hat der Käufer im Falle eines Verzugs von Rittinger Kaffeetechnik GmbH eine angemessene Nachfrist von mindestens 5 Wochen zu setzen. Erfolgt die Lieferung auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht, hat der Käufer nicht das Recht zum Rücktritt des Vertrags. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/ Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtszeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Rittinger Kaffeetechnik GmbH die Verzögerung zu vertreten hat. Abrufaufträge sind- sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden – innerhalb von vier Monaten, nachdem die Rittinger Kaffeetechnik GmbH ihre Lieferbereitschaft gemeldet hat, abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist Rittinger Kaffeetechnik GmbH berechtigt, Abnahme zu verlangen. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt- gleichgültig, ab bei Rittinger Kaffeetechnik GmbH oder bei ihren Vorlieferanten eingetreten – hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe – oder auf ähnliche Ereignisse z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird Rittinger Kaffeetechnik GmbH von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Käufer Schadensersatz verlangen kann, Hat die Leistung aufgrund der Verzögerung für den Käufer kein Interesse mehr, so kann er nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung, wenn dieser Rittinger Kaffeetechnik GmbH rechtzeitig vor Auftragsabwicklung schriftlich informiert. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen. Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, ist Rittinger Kaffeetechnik GmbH berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Erfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist Rittinger Kaffeetechnik GmbH berechtigt, entweder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder ohne Nachweis eines Schaden 50% des Kaufpreises zu verlangen. Der Nachweis, dass Rittinger Kaffeetechnik GmbH ein niedriger Schaden oder überhaupt kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Käufer ausdrücklich vorbehalten. Mit in Zahlung genommene Gebrauchtgeräte hat der Käufer nach Weisung von Rittinger Kaffeetechnik GmbH zu verfahren. Aus dem Rücknahmebetrag wird kein Skonto gewährt. Der Käufer erhält für jede Maschine eine gedruckte Bedienungsanleitung, deren Anweisungen zu beachten sind. Das Verlegen der Leitungen für Wasser bis zur Maschine bzw. bis zum Absperrhahn für die Wasserzufuhr und für Strom bis zur Maschine bzw. bis zum Hauptschalter, mit welchem die Maschine allpolig vom Netz getrennt werden kann sowie der Ablauf sind Angelegenheit des Käufers. Hieraus resultierende Kosten gehen zu seinen Lasten. Rittinger Kaffeetechnik GmbH- Kundendiensttechniker sind lediglich berechtigt, die Verbindung zwischen der Maschine und den zu ihr heranführenden Anschlussstellen herzustellen. Für die Einhaltung allgemeiner und örtlicher Vorschriften für die bauseitigen Installationsarbeiten übernimmt Rittinger Kaffeetechnik GmbH keine Haftung.
Gefahrübergang
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Käufer über: – bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben worden ist. Der Versand erfolgt ab Werk oder Lage auf Gefahr des Käufers. Für Beschädigungen und Verluste während des Transports haftet Rittinger Kaffeetechnik GmbH nicht. Soweit nicht anderes vereinbart, wählt Rittinger Kaffeetechnik GmbH Versand und Verpackung nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Versicherungspflicht übernimmt Rittinger Kaffeetechnik GmbH nicht. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware jedoch gegen Transportschäden und andere Schäden versichert. – bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übergabe. Dies gilt auch bei Selbstabholung. Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen des Absendung oder der Übergabe geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
Gewährleistungsansprüche
Für berechtigte Sachmängel haftet Rittinger Kaffeetechnik GmbH wie folgt:
Alle diejenigen Produkte oder Leistungen, die innerhalb einer Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl von Rittinger Kaffeetechnik GmbH unentgeltlich nachzubessern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang. Vorstehende Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, z.B. § 479 Abs. 1 BGB ( Rückgriffsanspruch des Unternehmers), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB ( Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und $ 634a BGB (Baumängel). Verzögert sich die Inbetriebnahme der Maschine aufgrund von Gründen, die nicht von Rittinger Kaffeetechnik GmbH zu vertreten sind länger als vier Wochen, so beginnt die Gewährleistungsfrist vier Wochen nach Lieferung der Maschine beim Kunden. Der Käufer hat Sachmängel gegenüber Rittinger Kaffeetechnik GmbH unverzüglich schriftlich zu rügen. Ersetzte teile gehen in das Eigentum von Rittinger Kaffeetechnik GmbH über. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist Rittinger Kaffeetechnik GmbH berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen. Zunächst ist Rittinger Kaffeetechnik GmbH stets Gelegenheit durch Nacherfüllung gemäß Ziffer 6.1 innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Der Käufer hat Rittinger Kaffeetechnik GmbH den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen. Keine Gewähr leisten wir – für sämtliche Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Hierzu gehören unter anderem Dichtungen, Farbbänder, Brüheinheiten, Mühlen und Dosierer; – für Mängel, die auf Witterungseinflüssen, Kesselsteinansatz, chemischen, Physikalischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen beruhen, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Rittinger Kaffeetechnik GmbH zurückzuführen sind; – wenn auf einen Wasserfilter verzichtet wird, obwohl die Wasserverhältnisse vor Ort den Einsatz eines Wasserfilters erfordern und dadurch Mängel auftreten. Der Kunde wird in der Auftragsbestätigung jeweils darauf hingewiesen, ob der Einsatz eines Wasserfilters erforderlich ist; – für Mängel, die durch Nichtbefolgen der Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Gerätes ( z.B. Betriebs- und Wartungsanweisungen der Rittinger Kaffeetechnik GmbH gemäß der Bedienungsanleitung des jeweiligen Kaffeemaschinentyps) entstehen; – für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, durch das Nichtverwenden von Rittinger Kaffeetechnik GmbH-Orginalersatzteilen oder fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte oder durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, sowie nicht für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter. Maschinenrücksendungen dürfen nur mit unserem Einvernehmen erfolgen. Für Schadens- Ersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 9.
Unmöglichkeit, Vertragsanpassung:
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass Rittinger Kaffeetechnik GmbH die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch der Käufers auf 50% des Warenwerts. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 4.5 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Rittinger Kaffeetechnik GmbH erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Rittinger Kaffeetechnik GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will Rittinger Kaffeetechnik GmbH von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit ihm eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
Schadenersatzansprüche:
Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird z.B. bei Abgabe von Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die Rittinger Kaffeetechnik GmbH aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen, Eigentum von Rittinger Kaffeetechnik GmbH (Vorbehaltsware). Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Rittinger Kaffeetechnik GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird Rittinger Kaffeetechnik GmbH auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Rittinger Kaffeetechnik GmbH zum Rücktritt vom Vertrag ohne vorherige Fristsetzung zur Vertragserfüllung berechtigt. Der Käufer ist unverzüglich zur Herausgabe der Kaufsache verpflichtet. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Befugnis der Rittinger Kaffeetechnik GmbH, die Forderung der Rittinger Kaffeetechnik GmbH selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Rittinger Kaffeetechnik GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Fehlt es an letztgenannter Voraussetzung, kann Rittinger Kaffeetechnik GmbH verlangen, dass der Käufer Rittinger Kaffeetechnik GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt , alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für Rittinger Kaffeetechnik GmbH als Hersteller gemäß § 950 BGB ohne Rittinger Kaffeetechnik GmbH zu verpflichten. Wird im Eigentum der Rittinger Kaffeetechnik GmbH stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, erwirkt Rittinger Kaffeetechnik GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswerts Ihrer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.
Rücknahmen:
Sollte der Vertrag – gleich aus welchem Rechtsgrund – rückabgewickelt werden, so ist Rittinger Kaffeetechnik GmbH unbeschadet ihrer sonstigen, gegen den Käufer möglicherweise bestehenden Ansprüche berechtigt, für die Nutzung und den Gebrauch der Geräte und als Wertminderungsentschädigung folgende Beträge zu fordern: 25% des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer innerhalb des ersten Vierteljahres; 30% des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer innerhalb des zweiten Vierteljahres; 40% des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer nach einem Jahr; 50 % des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer nach zwei Jahren; 60 % des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer nach drei Jahren. Der Nachweis, dass eine niedrige oder überhaupt keine Wertminderung am Gerät entstanden ist, bleibt dem Käufer nicht vorbehalten.
Abtretungsverbot:
Eine Abtretung von Ansprüchen gegenüber Rittinger Kaffeetechnik GmbH aus Verträgen, die zwischen Rittinger Kaffeetechnik GmbH und dem Käufer geschlossen worden sind, ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Rittinger Kaffeetechnik GmbH ausgeschlossen.
Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht:
Erfüllungsort für die Leistung des Käufers ist München. Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist München. Rittinger Kaffeetechnik GmbH ist jedoch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
Rittinger Kaffeetechnik Vertriebs GmbH
Seeholzenstrasse 2, 82166 Gräfelfing
Telefon Verkauf: 089/8634072, Service: 089/8633437, Fax:089/8633761
E-Mail: info(at)rittinger-kaffeetechnik.de
Geschäftsführer: Johann Rittinger
Registergericht: Amtsgericht München, HRB-Nr.: 110065
USt-IdNr.: DE 173127780
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile München.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.